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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Malewicz & Sohn GmbH & Co. KG („M & S“)

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend
„Bedingungen“) gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden
(nachfolgend: „Besteller“) von M&S. Sie gelten nur, wenn es sich bei dem
Besteller um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt. Die Bedingungen gelten - in ihrer jeweiligen Fassung - auch für
alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn M&S ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn M&S auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller
(Nebenabreden / Ergänzungen / Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung von M&S
maßgebend.
2. Angebot | Bestellung | Leistungsinhalte
2.1. Angebote von M&S sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung.
2.2. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von M&S
verbindlich. Hierbei kann M&S Bestellungen oder Aufträge innerhalb von
vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2.3. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von M&S maßgebend. Angaben von M&S zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Farbtöne, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in Prospekten, Katalogen und Angeboten (auch in elektronischer
Form) sowie Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) stellen
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern lediglich branchenübliche Näherungswerte; diese sind unverbindlich, soweit sie nicht
von M&S ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Handelsübliche
Abweichungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen. Dies gilt auch für Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie
die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile.
2.4. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich hierdurch der Gesamtpreis.
2.5. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit M&S
nicht ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit
garantiert hat.
2.6. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller
von M&S zur Verfügung gestellt wurden, behält sich M&S uneingeschränkt
die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Sie dürfen
Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M&S zugänglich gemacht werden.
3. Preise | Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise von M&S verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zollgebühren, etc. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen
Umsatzsteuer.
3.2. Es gelten die von M&S bestätigten Preise. Soll die Lieferung mehr als vier
Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt eine Preisanpassung als vereinbart, soweit sich die Kostenfaktoren bei M&S geändert haben. Soweit
den vereinbarten Preisen die Listenpreise von M&S zugrunde liegen und
die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen
soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von M&S.
3.3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Einhaltung des
Zahlungsziels ist der Zahlungseingang bei M&S. Bei Überschreitung des
Zahlungsziels kann M&S Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die
Bank M&S für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. M&S bleibt der
Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Besteller
der Nachweis, dass M&S überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
3.4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von M&S durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
so ist M&S zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
kann M&S den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferfristen | Teillieferung
4.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Lieferfristen
beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch M&S. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2. Die angegebenen Lieferzeiten und -termine beziehen sich auf einen normalen
Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang
von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei
noch erforderlicher Klärung technischer Fragen oder bei späteren Änderungen
des Vertrages durch den Besteller
4.3. Sofern M&S verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die M&S nicht zu vertreten
hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird M&S den Besteller hierüber unverzüglich informieren und zugleich die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, ist M&S berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorstehenden Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von
M&S, wenn M&S ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder M&S noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder M&S im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
4.5. M&S ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, M&S erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen und die gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B.
aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
5. Versand | Gefahrübergang | Abnahme
5.1. Mangels besonderer Vereinbarung wählt M&S nach bestem Ermessen die Art
und den Weg des Versandes aus. Die Sendung wird von M&S nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder M&S noch andere
Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich
der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache
beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über,
an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und M&S dies dem Besteller
angezeigt hat.
5.3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch
M&S betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung
und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt den Parteien
vorbehalten.
5.4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern VERWNDER auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• M&S dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser
Ziffer 5.4. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines M&S angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(nachfolgend: „gesicherte Forderungen“) behält sich M&S das Eigentum an
den verkauften Waren vor.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat M&S unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die M&S gehörenden
Waren erfolgen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, ist M&S berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; M&S ist vielmehr berechtigt, lediglich die
Ware heraus zu verlangen und M&S den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf M&S diese Rechte nur geltend machen,
wenn dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Insoweit gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei M&S als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt M&S Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
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Malewicz & Sohn GmbH & Co. KG („M & S“)
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von M&S gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an M&S ab. M&S nimmt die Abtretung
an. Die in Ziffer 6.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in
Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben M&S ermächtigt. M&S verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen M&S gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann M&S
verlangen, dass der Besteller M&S die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen
von M&S um mehr als 10%, wird M&S auf Verlangen des Bestellers
Sicherheiten nach Wahl von M&S freigeben.
7. Gewährleistung
7.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung bei dem Besteller oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt bei offensichtlichen Mängeln oder anderen Mängeln, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller
genehmigt, wenn M&S nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung
eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge
M&S nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem
sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler
Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch
dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
7.3. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.4. M&S ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich frachtfrei an M&S zurückzusenden. M&S übernimmt bei einer berechtigten Mängelrüge die Kosten
des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Mengenlieferungen
ist M&S Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
Zustimmung von M&S Änderungen an der bereits beanstandeten Ware
vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt,
wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
7.5. Bei Sachmängeln der Ware ist M&S nach eigener Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die M&S nicht beseitigen
kann, wird M&S nach eigener Wahl die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen M&S bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder (z.B. aufgrund einer Insolvenz)
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung
der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen M&S
gehemmt.
7.7. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Mängel.
7.8. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von M&S, so kann der Besteller
nur unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
8. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet M&S bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haftet M&S (gleich aus welchem Rechtsgrund) nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet
M&S nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von M&S jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit M&S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des
Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn M&S die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem.
§§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen von M&S.
8.6. Soweit M&S Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und
diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
9. Verjährung
9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei
Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
9.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Datenschutz
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass M&S Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
11. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Rechtswahl | sonstige Bestimmungen
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der
Geschäftssitz von M&S (Remscheid). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von M&S (Remscheid), soweit
der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. M&S ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG /„UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
11.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.
Stand: Februar 2014